Hintergrund: Wir dürfen keine Maulwurfsfallen aufstellen. Es gibt vereinzelte Golfanlage mit entsprechenden Sondergenehmigungen, eine solche liegt uns aber nicht vor. Wie versuchen zumindestens für unsere Spielflächen Fairways, Vorgrüns, Grüns und Abschläge eine solche zu erhalten. So lange müssen wir mit den Maulwürfen auf unserer Anlage leben. Im Übrigen sprechen viele Maulwürfe dafür, dass ein gutes und intaktes Bodenleben herrscht, also das scheint bei uns der Fall zu sein.
Für Maulwurfshügel und eingeebnete Maulwurfshügel gilt die Regel 16 im Regelbuch. Es gilt also straflose Erleichterung (Freedrop innerhalb von einer Schlägerlänge von dem nächstgelegenen Punkt, der die Behinderung ausschließt), wenn der Schwung durch den (eingeebneten) Maulwurfshügel behindert ist. Ist lediglich der Stand behindert, gibt es nach den Regeln keine Erleichterung.
Dazu noch folgende Anmerkung:
Immer wieder stellt sich die Frage, ob straflose Erleichterung genommen werden kann, wenn der Ball auf oder in unmittelbarer Nähe eines eingeebneten Maulwurfshügel zur Ruhe kommt. Es geht um Regel 16 und die Definition zu Tierloch.
Hierzu hat der DGV klargestellt, dass der dritte Aufzählungspunkt der Definition Tierloch bestimmt, dass jeglicher Bereich des Bodens, der durch das unterirdisch grabende Tier hoch gedrückt oder verändert wurde, ein Tierloch im Sinne der Golfregeln ist.
Die Veränderung des Bodens geschah ursächlich durch ein Tier und der Haufen, auch wenn plattgewalzt, ist so lange eine "Tierloch", wie ein Unterschied zur nicht betroffenen Umgebung zu erkennen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wie der Haufen durch Platzpflegearbeiten modifiziert wurde.
Es muss aber feststehen, dass die kahle Stelle einmal ein Maulwurfshügel gewesen ist. Die kahle Stelle, die durch ein nicht zurückgesetztes Divot verursacht wurde, ist kein Tierloch.