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Kapitel II

Satzung Achimer Golfclub e.V.

Aktuell gültige Fassung · Stand 28.06.2023 PDF herunterladen
§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Club führt den Namen „Achimer Golfclub e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in 28832 Achim, Roedenbeckstraße 55 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
§ 2

Zweck

  1. Zweck des Clubs ist die Ausübung und Förderung des Golfsports unter besonderer Berücksichtigung des Jugendsports sowie die Erhaltung, der Schutz und die Entwicklung von Natur und Umwelt im gesamten Gebiet der Golfanlage. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung des Spielbetriebes sowie von sportlichen Veranstaltungen, Golfturnieren, Mannschafts-training für Jugendliche und Erwachsene. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Sämtliche Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3

Mitgliedschaft

  1. Der Club hat folgende Mitglieder:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. außerordentliche Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind: Alle Ordentlichen Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    1. Vollmitglieder: Mitglieder mit täglichem Spielrecht für die gesamte Anlage: 18-Loch-Platz, 9-Loch-Platz und Übungsgelände.
    2. Vollmitglieder 80+: Mitglieder ab dem vollendeten 80. Lebensjahr mit gleichem Spielrecht wie Vollmitglieder.
    3. 9 auf 18 - Mitglieder: Mitglieder mit täglichem Spielrecht für einmal die Löcher 1 bis 9 auf dem 18-Loch Platz sowie generell für den 9-Loch-Platz und für das Übungsgelände.
    4. Monatsmitglieder: Mitglieder mit gleichem Spielrecht wie Vollmitglieder. Diese zeitlich unbefristete Mitgliedschaft kann nur einmal gewählt werden und ist jederzeit zum Monatsende kündbar.
    5. Junge Erwachsene: Mitglieder im Alter vom 18. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr mit gleichem Spielrecht wie Vollmitglieder, die nicht unter Jugend in Ausbildung gemäß § 3 Absatz (2) k fallen. Die Mitgliedschaft „Junge Erwachsene“ wandelt sich mit Vollendung des 36. Lebensjahres am Ende des Geschäftsjahres in eine Vollmitgliedschaft um.
    6. Welcome - Mitglieder Mitgliedschaft ausschließlich für Neu-Mitglieder zum Kennenlernen des Clubs mit gleichem Spielrecht wie Vollmitglieder und einer Laufzeit von einem Jahr.
    7. Mitglieder 9-Loch Platz: Mitglieder mit täglichem Spielrecht für den 9-Loch Platz und für das Übungs-gelände.
    8. Welcome – Mitglieder 9-Loch Platz: Mitgliedschaft ausschließlich für Neu-Mitglieder zum Kennenlernen des Clubs mit gleichem Spielrecht wie Mitglieder 9-Loch Platz und einer Laufzeit von einem Jahr.
    9. After Work Mitgliedschaft 9-Loch Platz: Mitglieder mit Spielrecht von Montag bis Samstag ab 15:30 Uhr für den 9-Loch Platz und für das Übungsgelände.
    10. Wochenende Mitgliedschaft 9-Loch Platz: Mitglieder mit Spielrecht von Freitag bis Sonntag sowie an gesetzlichen Feiertagen für den 9-Loch Platz und für das Übungsgelände.
    11. 80+ Mitglieder 9-Loch Platz: Mitglieder ab dem vollendeten 80. Lebensjahr mit gleichem Spielrecht wie Mitglieder 9-Loch Platz.
    12. Jugend in Ausbildung Mitglieder mit gleichem Spielrecht wie Vollmitglieder, die nachweisen, dass sie sich in der Ausbildung befinden oder den Bundesfreiwilligendienst bzw. Vergleichbares zusammenhängend leisten, von der Vollendung ihres 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft in der Ausbildung befindlichen Mitglieder erlischt ab Ende des Geschäftsjahres, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird.
    13. Persönliche Firmenmitgliedschaft: Personen, die über Unternehmen (Firmen) im Rahmen einer Unternehmens-mitgliedschaft (Firmenmitgliedschaft) für eine Mitgliedschaft gemäß § 3 Absatz (2) a) bis g) namentlich benannt wurden für die Dauer der Benennung
  3. Außerordentliche Mitglieder sind:
    1. Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit gleichem Spielrecht wie Vollmitglieder. Die Mitgliedschaft „Jugendliche“ wandelt sich mit Vollendung des 18. Lebensjahres am Ende des Geschäftsjahres in eine Mitgliedschaft „Jugend in Ausbildung“ um.
    2. Zweitmitglieder. Mitglieder mit gleichem Spielrecht wie Vollmitglieder. Voraussetzung für die Aufnahme als Zweitmitglied ist die uneingeschränkte Vollmitgliedschaft und deren Fortbestehen in einem in- oder ausländischen Heimatclub, dessen Beitrag für die Vollmitgliedschaft mit dem des Achimer Golfclubs e.V. vergleichbar ist, und in welchem die Stammvorgabe geführt wird. Die Mitgliedschaft als Zweitmitglied wandelt sich automatisch in dem Moment in eine ordentliche Mitgliedschaft um, wenn die Mitgliedschaft im Erstclub endet oder die Stammvorgabe dort nicht mehr geführt wird, es sei denn, dass die Mitgliedschaft und Führung der Stammvorgabe in einem anderen gleichwertigen Erstclub nachgewiesen wird.
    3. Nutzungsbeschränkte Mitglieder. Mitgliedschaften mit irgendeiner Beschränkung des Spielrechts, so fern sie nicht in § 3 Absatz (2) als Ordentliche Mitglieder benannt sind
    4. Fördernde Mitglieder (natürliche oder juristische Personen), die, ohne den Golfsport auszuüben, die Zwecke des Clubs unterstützen und seine Einrichtungen benutzen sowie an Veranstaltungen des Clubs teilnehmen wollen.
    5. Ehrenmitglieder, die auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur solchen Personen verliehen werden, die sich um den Club oder seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben.
§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten.
  2. Mit der Aufnahme wird eine gesondert zu zahlende, der Beitragsordnung entsprechende Aufnahmegebühr festgesetzt. Bei einem Wechsel von einer Mitgliedsgruppe nach § 3 Absatz (2) und Absatz (3) in eine andere fällt grundsätzlich erneut die Aufnahmegebühr an, die in der neuen Mitgliedsgruppe gilt, wobei bereits entrichtete Aufnahmegebühren in der alten Mitgliedsgruppe bis maximal zur Höhe der neu zu entrichtenden Aufnahmegebühr angerechnet werden.
  3. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, von Firmenmitgliedern benannte Mitglieder aus wichtigem Grund zurückzuweisen.
  5. Der erweiterte Vorstand kann Mitglieder, die in mehreren Golfvereinen Mitglied sind, und deren Heimatverein der Achimer Golfclub e.V. nicht ist, zur Teilnahme an einzelnen Vereinswettspielen nicht zulassen. Näheres regelt die Spielordnung.
§ 5

Beiträge

  1. Über die Jahresbeiträge und die Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des Vorstandes unter Berücksichtigung des Nutzungs- und Bewirtschaftungsvertrages für die Golfanlage.
  2. Die Mitgliederversammlung kann für die Mitgliedsgruppen, die in § 3 Absatz (2) und Absatz (3) aufgeführt sind, gleiche oder unterschiedliche Beiträge festsetzen. Innerhalb der einzelnen Mitgliedsgruppen dürfen keine unterschiedlichen Beiträge erhoben werden, ausgenommen hiervon ist die Gruppe der nutzungsbeschränkten Mitglieder (§ 3 Absatz (3) c).
  3. Die Jahresbeiträge für den Verein sind jeweils am 10. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Bei Neumitgliedern wird der anteilige Jahresbeitrag - berechnet vom nächsten 1. bis zum Jahresende - ab dem Folgemonat fällig. Die monatlichen Beiträge sind jeweils am Monatsanfang fällig.

Die Zahlungen können monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsprechend der Beitragsordnung vereinbart und geleistet werden.

  1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, die aufgrund von Vorschlägen des Vorstandes von der Mitgliederversammlung entschieden werden.
  2. Jugendliche Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Umlagen befreit. Ehrenmitglieder unterliegen darüber hinaus nicht der Beitragspflicht.
  3. Der Vorstand kann in besonderen Ausnahmefällen Jahresbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen befristete Spielberechtigungen erteilen, wenn dies der Förderung des Golfsports dient.
§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Clubs nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse zu benutzen und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Fördernde Mitglieder dürfen die sportlichen Anlagen nicht benutzen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Club die vom Vorstand zu erlassenden und bekannt zu machenden Sport-, Spiel- und Hausordnungen sowie die Richtlinie zum Datenschutz und die Golfetikette zu beachten. Darüber hinaus kann der Vorstand für Verletzungen der Sport-, Spiel- und Hausordnungen etc. eine Disziplinarordnung erlassen, die befristete Beschränkungen der Spielberechtigung und der Nutzung sonstiger Clubeinrichtungen beinhaltet. Die gültigen Regelungen sind im sogenannten „Kursbuch“ des Clubs zusammengestellt, das auf der Homepage im geschützten Mitgliederbereich einsehbar ist.
  3. Lediglich ordentliche und Ehrenmitglieder (§ 3 Absatz (2) und (3) e der Satzung) haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in ein in dieser Satzung vorgesehenes Amt gewählt werden.
§ 7

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds, bzw. bei Firmenmitgliedern mit der Auflösung des Unternehmens
    2. bei befristeten Mitgliedern mit Ablauf der Laufzeit der Mitgliedschaft, wie in § 3 definiert
    3. durch Austritt des Mitglieds
    4. durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
  2. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigung zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. Für Mitglieder nach § 3 Absatz (2), d) gilt eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit zum Monatsende.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
    1. wenn es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Clubs gefährdet oder schädigt oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit als unwürdig erweist;
    2. wenn es nachhaltig gegen die Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüsse verstößt;
    3. wenn es trotz zweifacher, eingeschriebener Mahnung Beitragsverpflichtungen oder andere, aus der Gemeinschaft erwachsende Pflichten nicht erfüllt;
    4. wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
  4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand.
  5. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  6. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Klage vor dem Schiedsgericht gemäß § 17 Schiedsklausel zulässig.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Clubs auf rückständige Beitragsforderungen. Beiträge, Sacheinlagen, Spenden und ähnliches können bei Ausscheiden eines Mitglieds nicht zurückgefordert werden.
  9. Für den Wechsel von einer Mitgliedschaft in eine andere gelten die Formvorschriften und Fristen entsprechend der in der Satzung bestimmten Kündigungsfristen. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand hiervon abweichen. Der Wechsel von einer außerordentlichen Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft ist nach ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes ohne Einhaltung einer Frist möglich. Der Wechsel in eine Monatsmitgliedschaft ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorstandes möglich.
§ 8

Organe des Clubs

  1. Organe des Clubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Die Bestellung und Abberufung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB erfolgt durch den Vorstand.
§ 9

Vorstand

  1. der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem Spielführer (Sportwart)
    6. dem Jugendwart
    7. dem Platzbeauftragten
  2. Der Vorstand des Clubs im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand leitet den Club und führt die laufenden Geschäfte des Clubs. Der Vorstand gibt sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann im Rahmen des Jahresbudgets Personal einschließlich Clubmanager einstellen/entlassen und nimmt dafür die Personalverantwortung wahr.
  4. Der Vorstand ist berufen einen Nutzungsvertrag mit der Eigentümerin (Erbpachtberechtigten) der Golfanlage abzuschließen und diesen, soweit erforderlich, auch zu ändern. Der Nutzungsvertrag ist für Mitglieder im Sekretariat einsehbar.
  5. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben aus der Mitte der Mitglieder Arbeitsausschüsse bilden, die beratende Funktion haben. Diese Ausschüsse arbeiten unter der Verantwortung des Vorstandes. In jedem eingesetzten Ausschuss soll mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die Ausschüsse werden für die Dauer der jeweiligen Aufgabe, längstens jedoch für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes, gebildet.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die formlos einberufen werden. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen, es sei denn, dass drei Mitglieder des Vorstandes eine geheime Abstimmung beantragen. Schriftliche Stimmabgabe abwesender Vorstandsmitglieder zu Beschlussvorlagen sowie schriftliche Abstimmungen zwischen den Sitzungen unter Einbeziehung aller Vorstandsmitglieder sind zulässig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Wiederwahl ist zulässig. Wird ein Antrag auf Wiederwahl nicht gestellt oder abgelehnt, dann erfolgt zunächst die Wahl des Vorsitzenden. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes steht dem gewählten Vorsitzenden das Erstvorschlagsrecht zu.
§ 11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses und der Gewinn- verwendung sowie Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen in Form einer Beitragsordnung
  7. Änderung der Satzung
  8. Beschluss über die Auflösung des Clubs
  9. Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
§ 12

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, die innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr durch den Vorsitzenden einzuberufen ist.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen per E-Mail, oder, wenn keine Mailadresse bekannt ist, per Brief einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung von Einladungs-Mail bzw. -Schreiben folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Club bekannt gegebene Mailadresse bzw. Postanschrift gerichtet ist.

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Clubs dies erfordert. Hierzu ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei dem Vorstand beantragt. Bei der Einberufung sind die formellen Voraussetzungen des Absatzes (2) einzuhalten.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Diese müssen dem Vorstand schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Über erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge ist zunächst die Dringlichkeit einzuholen; dazu ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 13

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
  2. Jede form- und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts Anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied (§ 3 Absatz (2) der Satzung), jedes Ehrenmitglied (§ 3 Absatz (3) e) der Satzung) sowie jeder Jugendliche (§3 Absatz (3) a) der Satzung), sofern das offizielle Mindestalter für die Kommunalwahlen der Stadt Achim erreicht wurde, eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  4. Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung. Bei den in der Mitgliederversammlung durchzuführenden Wahlen, außer denen für die Kassenprüfer, findet geheime Abstimmung statt.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll, einschließlich der gezeigten Grafiken und Bilder, ist allen Mitgliedern innerhalb von 2 Wochen nach der Sitzung, soweit möglich unter Nutzung der elektronischen Medien, zuzustellen, sonst per Post.
§ 14

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer. Der stellvertretende Kassenprüfer wird für den Fall der Verhinderung eines der Kassenprüfer tätig. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Clubkasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 15

Änderung der Satzung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung sind die Vorschläge für eine Satzungsänderung im Wortlaut als Anlage zur Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 16

Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Clubmitglieder beschlossen werden.
  2. Erscheinen die Mitglieder nicht in der erforderlichen Anzahl, so kann in diesem Fall frühestens nach einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Clubs beschließen.
  3. In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Clubs beschließt, ist über die Art der Liquidation zu beschließen.
  4. Wird der Club aufgelöst oder aufgehoben oder fällt der bisherige Zweck fort, ist das Clubvermögen der Stadt Achim mit der Auflage zu übertragen, es für die in § 2 der Satzung bezeichneten Zwecke zu verwenden.
§ 17

Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 29.10.1993 in Kraft mit letzter Änderung vom 28.06.2023.

Anlage: Schiedsvereinbarung

Gemäß § 17 der vorstehenden Satzung ist nachfolgende Schiedsvereinbarung Bestandteil dieser Satzung.

§ 1

Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

§ 2

Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

§ 3

Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und somit Volljurist sein (z.B. auch Rechtsanwälte, Notare, Staatsanwälte). Er darf dem Verein nicht angehören.

§ 4

Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen eines Monats ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1035 (3) ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von einem Monat ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.

§ 5

Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen eines Monats einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1035 (3) ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 dieser Vereinbarung entsprechend.

§ 6

Sitz des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Oberlandesgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1062 ZPO.

§ 7

Verfahrensrecht

Das Schiedsgericht verfährt nach § 1042 ZPO. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.

§ 8

Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.

§ 9

Schiedsvergleich

Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

§ 10

Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

§ 11

Kosten des Verfahrens

Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Achimer Golfclub e.V. · Kursbuch · Kapitel II – Satzung Achimer Golfclub e.V.Aktuell gültige Fassung vom 28.06.2023